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§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG im System der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Daniel Hund (Broschiert, Deutsch)

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Beschreibung
Durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes ist mit § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG ein zusätzlicher Tatbestand der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten eingeführt worden. Danach hat der Betriebsrat bei der Festlegung der Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit erzwingbar mitzubestimmen. § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG vermittelt dem Betriebsrat aber nur dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn teilonome Gruppenarbeit praktiziert wird. Bei dieser Art der Gruppenarbeit überträgt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht (jedenfalls teilweise) auf die Gruppe, die dementsprechend Regeln für sich setzten darf. Begrenzt nun § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG diese gesteigerte Autonomie der Gruppe und damit ihrer Mitglieder, weil die Vorschrift dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei teilonomer Gruppenarbeit einräumt? Oder beschränkt die Norm gerade die Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn anstelle des Arbeitgebers die Gruppe die ihr verliehenen Befugnisse ausübt und sich selbst Regeln setzt? Darüber hinaus werden weitere Probleme erörtert, die im Zusammenhang mit § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG stehen: Muss der Arbeitgeber den Betriebsrat beteiligen, wenn er sein Direktionsrecht auf die Gruppe überträgt? Besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Kriterien für die Gruppenzusammensetzung und/oder bei der Zuordnung Einzelner zur Gruppe? Muss die Gruppe einstimmig entscheiden, um die ihr verliehenen Befugnisse auszuüben, oder reicht eine Mehrheitsentscheidung aus? Und wie ist das systematische Verhältnis zwischen § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG und der Vorschrift des § 28 a BetrVG zu bewerten?
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Technische Daten


Erscheinungsdatum
01.10.2012
Sprache
Deutsch
EAN
9783830062226
Herausgeber
Kovac, Dr. Verlag
Serien- oder Bandtitel
Studienreihe Arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse
Sonderedition
Nein
Autor
Daniel Hund
Seitenanzahl
252
Auflage
1
Einbandart
Broschiert

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