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Die arbeitsrechtliche Behandlung betrieblicher Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung immaterialgüterrechtlicher Grundlagen

Werner Martin (Broschiert, Deutsch)

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Beschreibung
1. Abschnitt Es ist bei Verbesserungs vorschlägen nach ihrer rechtlichen Qualifikation (§ 2 II 2) und zwischen dienstlichen und nicht dienstlichen zu differenzieren, wobei die nicht dienstlichen Verbesserungsvorschläge den sachlichen Anwendungsbereich einer gesetzlichen Regelung bzw, einer Betriebsvereinbarung umfassen (§ 21). 2. Abschnitt Bei den sog. qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen i.S.v. § 20 ArbNErfG ist im Gegensatz zu den einfachen technischen Verbesserungsvorschlägen auf den allgemeinen Stand der Technik abzustellen (§ 6 I 2 a), wobei es genügt, wenn die technische Lehre nicht offensichtlich dem allgemeinen Stand der Technik entspricht (§ 6 I 2 d). Das für die Vergütung von schutzfähigen Erfindungen geltende "Monopolprinzip" kommt im Rahmen des § 20 ArbNErfG nicht uneingeschränkt zur Anwendung, da bei qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen infolge der fehlenden rechtlichen Schutzfähigkeit die Ertragserwartungen sich im Gegensatz zu patentfähigen Erfindungen auch erfüllen müssen. Zur Begründung des Vergütungsanspruchs wird die fehlende Schutzfähigkeit dieser Leistungen dadurch kompensiert, dass sie tatsächlich nutzbringend verwertet werden und darüber hinaus zu einer besonderen wirtschaftlichen Vorrangstellung gegenüber den Wettbewerbern bei dem ArbG führen (§ 6 III 2). 3. Abschnitt Bei den nicht dienstlichen einfachen technischen und einfachen nicht technischen Verbesserungsvorschlägen handelt es sich um nicht geschuldete immaterielle und grundsätzlich gemeinfreie Leistungen, so dass die tatsächliche Verwertungsmöglichkeit des Arbeitgebers deren Mitteilung voraussetzt (§ 8 III 3). Gegenstand einer Regelung ist die Festlegung der relativen Rechte der Arbeitsvertragsparteien an diesen Leistungen und nicht die Frage einer absoluten Zuordnung. Sie gehen nicht mit dem Recht am Arbeitsergebnis auf den Arbeitgeber "über", und sie sind ihm nicht gewohnheitsrechtlieh oder unter Zugrundelegung der Betriebsrisikolehre "zuzuordnen" (§ 8 IV 3 b). Bei einfachen technischen und nicht technischen Verbesserungsvorschlägen kann aus dem allgemeinen Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis eine Mitteilungspflicht abgeleitet werden, soweit der Arbeitnehmer den Verbesserungsvorschlag selbst verwerten oder Dritten überlassen will (§ 9 II). Infolge der Gemeinfreiheit dieser Leistungen, kann der Arbeitnehmer sie nach Beendigung des Arbeitsvertrages grundsätzlich frei verwerten. Für Verbesserungsvorschläge, die potentielle Betriebsgeheimnisse begründen und für qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge besteht eine generelle Mitteilungspflicht (§ 9 II 4), da bei diesen Leistungen infolge der Geheimniseigenschaft eine eingeschränkte Gemeinfreiheit besteht (Schutz auf der Unternehmensebene im Rahmen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs bzw. durch § 15 UWG). Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für die sonstigen betrieblichen Verbesserungsvorschläge (außerhalb des § 20 ArbNErfG), beurteilt sich nach dem arbeitsrechtlichen Sonderleistungsprinzip. welches in seinen verschiedenen Ausgestaltungsformen der Sicherung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung durch Anpassung an bei Vertragsschluss nicht vorhergesehene oder nachträglich veränderte Umständen dient (§ 10 II 2). Dem Vergütungsanspruch für betriebliche Verbesserungsvorschläge liegt die Anerkennung eines Leistungsschutzes für geistige Leistungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zugrunde (§ 10 IV). Da im Rahmen eines Schuldverhältnisses es der Begrenzungsfunktion in Form einer absoluten Zuordnung nicht bedarf, da dies schon durch die Individualität der Rechtsbeziehung gewährleistet wird, besteht hier auch der Schutz reiner Vermögensinteressen, so dass einfache betriebliche Verbesserungsvorschläge nicht entschädigungslos vom ArbG verwertet werden können. 4. Abschnitt Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG umfasst das Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung, da aufgrund des Sonderleistungsprinzips die Ausübung des Mitbestimmungsrechts unabhängig von der Zur-Verfügung-Stellung eines Etats besteht (§ 14 1). Auch die schutzfähigen nicht technischen Verbesserungsvorschläge (urheberrechts-, geschmacksmuster-, halbleiterschutzund sortenschutzfähige Leistungen) können in das betriebliche Vorschlagswesen unter Berücksichtigung der Urheber- und Erfinderpersönlichkeitsrechte einbezogen werden (§ 14 II 3 b bb). Für qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge ist es zulässig, die weitergehenden Fragen der Mitteilungspflichten und die organisatorischen Regelungen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu regeln (§ 14 II 3 c).
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Technische Daten


Erscheinungsdatum
01.01.2003
Sprache
Deutsch
EAN
9783832215576
Herausgeber
Shaker
Serien- oder Bandtitel
Berichte aus der Rechtswissenschaft
Sonderedition
Nein
Autor
Werner Martin
Seitenanzahl
253
Auflage
1
Einbandart
Broschiert

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