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Der Umwelt zuliebe

Freiwilligeneinsätze Weltweit - Leitfaden zu selbstorganisierten Freiwilligendiensten

Eugen Baldas (Taschenbuch, Deutsch)

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Beschreibung
Was ist ein internationaler Freiwilligendienst? Unter einem Internationalen Freiwilligendienst (FD) wird hier in Anlehnung an die “Eckpunkte Freiwilligendienste im Deutschen Caritasverband”1 (DCV) eine Tätigkeit verstanden, die nicht auf Erwerb zielt, aber einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung vergleichbar ist. “International” wird der Dienst, wenn er von Deutschen im Ausland oder von Ausländern in Deutschland geleistet wird. Freiwilligendienste sind unentgeltliche Einsätze ohne Anspruch auf Honorarzahlungen oder andere geldliche oder sächliche Leistungen; dem steht nicht entgegen, wenn dafür Unterkunft und Verpflegung bereitgestellt oder ein Taschengeld gezahlt wird. FDs dauern zwischen drei Monaten und zwei Jahren; Einsätze zwischen einem und fünf Monaten sind Kurzzeiteinsätze oder Praktika; Einsätze von mehr als 24 Monaten gelten als Entwicklungs- und Fachkräfteeinsätze, die als Auslandstätigkeit unter das Entwicklungshelfergesetz fallen. Diese Einsätze werden in der Regel tariflich vergütet und deshalb als eine berufliche Tätigkeit im Ausland eingestuft. Ein FD ist weder ein berufsvorbereitendes Praktikum noch eine berufliche Fort- oder Weiterbildung in Praxisfeldern. Gleichwohl kann ein solcher Einsatz oder können Teile davon bei Bewerbungen oder Studienplatzvergabe besonders berücksichtigt werden. FDs zielen auf größere Sinnzusammenhänge, die sich auch auf das Gemeinwohl beziehen: Mitmenschlichkeit, Solidarität, Friedens- und Versöhnungsbereitschaft, Pflege eines kulturellen Erbes, Engagement für eine bessere Umwelt u.v.m. Persönliche Voraussetzungen In welchen Lebenssituationen ist ein IFD günstig? FDs können Frauen und Männer aus dem In- und Ausland in der Regel ab 17 Jahren ableisten. Die Altersgrenze nach unten berücksichtigt die für Heranwachsende erforderliche Zeit für Schule und Ausbildung. Ein solcher Dienst für Jung und Alt hängt von der Interessenslage, der persönlichen Einstellung, den vorhandenen Fähigkeiten, der Lernbereitschaft Neuem gegenüber und den zeitlichen Möglichkeiten ab. FDs von einer Dauer ab sechs Monaten lassen sich am einfachsten an einer “Lebenswende” ansiedeln, etwa zwischen Schule und Studium, zwischen Ausbildung und Beruf, als “Freisemester” zur Halbzeit eines Studiums, in der Nachfamilienphase, als Einschub nach längerer Berufsphase, in Zeiten der Arbeitslosigkeit, im Vorruhestand oder Ruhestand. Einsatzfelder Zahlreiche FDs im In- und Ausland werden in sozialen Einsatzfeldern geleistet: Alten-, Behinderten-, Kranken-, Familien- und Kinderhilfe sowie in der Jugendarbeit, in Frauengruppen, in Stadtteilentwicklungsprojekten, in Schulprojekten, in der Arbeit mit Benachteiligten und mit armen Menschen. Weitere Möglichkeiten liegen im ökologischen, kulturellen, archäologischen, pastoralen oder friedenstiftenden Bereich. Internationale Freiwilligendienste für junge Menschen Rechtsformen in Deutschland Bislang bestehen nur Rechtsformen für junge Menschen bis 29 Jahre. Gesetzliche Regelungen für ältere Interessenten stehen ebenso aus wie Regelungen zu FDs von Ausländern in Deutschland, deren Einsatz weder als Europäischer Freiwilligendienst noch als FSJ geregelt ist. Es ist zu wünschen, dass durch die neuen generationsübergreifenden FDs eine Gesetzeskorrektur erfolgt. Für junge Erwachsene bis 27 Jahre besteht ein breites Angebot von Freiwilligendiensten FDs im In- und Ausland, für die unterschiedliche Fördermöglichkeiten der Jugendhilfe in Anspruch genommen werden können. Wenn immer möglich, werden Freiwilligendienste (in der Folge kurz FD) in bestimmten Rechtsformen geleistet. Derzeit existieren folgende Rechtsformen: Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), sowie die Möglichkeit, Ähnliches in Sport oder in der Denkmalpflege zu leisten; ferner der Europäische Freiwilligendienst (EFD). Ein Anderer Dienst im Ausland kann von Zivildienstpflichtigen nach Zivildienstgesetz (ZDG), (§ 14b ZDG) oder als Auslands-FSJ (§ 14c ZDG) abgeleistet werden. Freiwilliges Soziales Jahr FSJ im In- und Ausland Die älteste Rechtsform für Freiwilligendienste in Deutschland ist das FSJ. Diese Dienste begreifen sich als soziale Lerndienste mit pädagogischer Betreuung und begleitenden Bildungsangeboten. Bei FSJ-Einsätzen werden Sozialleistungen (einschließlich Versicherungsleistungen für Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung) bezahlt. Ferner erhalten die Freiwilligen in dieser Zeit Kindergeldzahlungen. Das FSJ wird als Wartezeit auf Studienplätze angerechnet. Der Bildungsträger stellt den Besuch von Seminaren und die pädagogische Begleitung sicher. Waren FSJ-Einsätze bislang nur in Deutschland und in einigen europäischen Ländern möglich, so eröffnet das Änderungsgesetz vom Juni 2002 erstmals FSJ-Einsätze weltweit. Gleichwohl ist es schwierig, genügend FSJ-Auslandsplätze zur Verfügung zu haben, zumal öffentliche Zuwendungen dazu nicht in Sicht sind. Nur in einigen Ländern und nur wenigen Trägern wird es möglich sein, die für das FSJ fälligen Sozialleistungen aufzubringen. Die Evaluation des FSJ-Gesetzes steht an. Freiwilliges Ökologisches Jahr FÖJ im In- und Ausland, in Sport und Denkmalpflege Hier lauten Regelungen und Förderpraxis ähnlich wie beim FSJ. Nach dem FSJ-Förderungsänderungsgesetz vom Juni 2002 kann auch ein Freiwilliges Jahr im Sport, in der Denkmalpflege und in kulturellen Bereichen geleistet werden. FSJ-Einsätze von jungen Menschen im sozialen, ökologischen, sportlichen und kulturellen Bereich sind dann möglich, wenn ein anerkannter FSJ-Träger (zur pädagogischen Begleitung) und eine entsprechende Einsatzstelle vorhanden sind. Die Kosten für die Begleitung erstattet die Staatskasse, die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld und Sozialversicherungen übernimmt die Einsatzstelle. Europäischer Freiwilligendienst European Voluntary Service Regelangebot der Europäischen Union in Programmländern und Drittländern. Im Rahmen des EU-Programms „Jugend in Aktion“ können gemeinnützige Institutionen auf Antrag als Aufnahme- oder Entsender anerkannt werden und in verschiedenen Ländern junge Frauen und Männer auf anerkannte Plätze entsenden oder aufnehmen. Freiwilligendienste, deren Einsatzstellen in einem Drittland liegen, sind bei jedem Einsatz neu zu beantragen. Ausländer, die in Deutschland einen FD im Rahmen des EFD leisten, erhalten dazu ein Aufenthaltsrecht. Der Andere Dienst im Ausland ADiA – Freiwilligendienste von Zivildienstpflichtigen Wehrpflichtige junge Männer zwischen 18 und 27 Jahren können aus Gewissensgründen den Kriegsdienst an der Waffe verweigern; Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, sind aber zivildienstpflichtig. Zivildienstpflichtige (Zivis) können anstelle eines Zivildienstes im Inland einen ADiA oder auch ein Auslands-FSJ leisten, wozu sie eine anerkannte Stelle und einen Träger benötigen, der ihnen diesen Einsatz bescheinigt. Rechtliche Grundlage für den ADiA sind § 14b und für ein Auslands-FSJ § 14c ZDG. Die Anerkennung nach § 14b ZDG spricht das Bundesamt für den Zivildienst auf Antrag aus; die Anerkennung nach § 14c ZDG die zuständige Landesbehörde. Der Dienst nach § 14c ZDG wurde dem FSJ-Gesetz angeglichen und ist rechtlich gesehen ein FSJ im Ausland. Beim “Auslands-FSJ” sind 25 Bildungstage und pädagogische Begleitung verpflichtend; ferner sind Sozialleistungen sowie Taschengeldzahlungen von den Trägern zu leisten. Für beide Formen gilt: Die Dienstzeit des “Anderen Dienstes” muss mindestens zwei Monate länger dauern als der Zivildienst in Deutschland und vor Vollendung des 25. Lebensjahres über eine in Deutschland vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder von einem von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Träger begonnen werden. Der Dienst muss soziale Anteile beinhalten und der Begegnung und Verständigung mit anderen Völkern dienen. Die FSJ-Änderung von 2002 verschärft die bereits bestehende Ungleichbehandlung zwischen den Gruppen in bestimmten Rechtsformen und ohne Rechtsform: Zivildienstpflichtige im Anderen Dienst im Ausland nach § 14b ZDG erhalten seit 2000 Kindergeld. Wer allerdings seine Zivildienstpflicht als “Auslands-FSJ” (also nach § 14c ZDG) leisten kann, befindet sich in einer finanziell weithin gesicherten Position: Es besteht nicht nur Anspruch auf Kindergeld; vielmehr wird beim Einsatz eine öffentliche monatliche Förderung bis zu rund 420 Euro gewährt. Freiwillige, die ohne rechtliche Grundlage ihren Einsatz leisten, erhalten keine öffentlichen Förderungen, auch das Kindergeld wird für diesen Zeitraum gestrichen – selbst wenn alle Kriterien des EFD oder, alternativ, des FSJ eingehalten werden. Frauen, die einen FD im Ausland leisten wollen, bleibt jedoch ein “Auslands-FSJ” nach § 14c ZDG verschlossen. Weil die Wehrpflicht bzw. die Zivildienstregelungen nur für junge Männer bestehen, können auch nur Männer ein FSJ nach § 14c ZDG leisten – junge Frauen sind folglich von dieser neuen finanziellen Förderung ausgegrenzt. Nicht nachvollziehbar ist, warum die für junge Männer (Zivildienstpflichtige) im Auslands-FSJ bereitgestellte Förderung nicht auch Nichtzivildienstpflichtigen (das sind vorwiegend junge Frauen) bereitgestellt wird; darauf haben verschiedene Stellungnahmen hingewiesen. Wenn Nichtzivildienstpflichtige ein Auslands-FSJ leisten, wird hierfür eine monatliche Förderung von 79 € gewährt. Immerhin bleibt Frauen die Antragstellung im Europäischen Freiwilligendienst; dies ist jungen Männern, die den Freiwilligendienst als Zivildienstpflichtige leisten, versagt, weil die EU nur den Freiwilligendienst und nicht den Pflichtdienst fördert.
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Technische Daten


Erscheinungsdatum
15.09.2008
Sprache
Deutsch
EAN
9783860401361
Herausgeber
Interconnections medien & reise e.K.
Serien- oder Bandtitel
Jobs, Praktika, Studium
Sonderedition
Nein
Autor
Eugen Baldas
Seitenanzahl
192
Auflage
1
Einbandart
Taschenbuch

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