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Die Haftung des Versicherungsmaklers gegenüber seinen Kunden

Stephan Michaelis (Taschenbuch, Deutsch)

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Beschreibung
Das über 100 Jahre alte Versicherungsvertragsgesetz wurde durch den deutschen Gesetzgeber umfassend reformiert. Dies hatte im Ergebnis zur Folge, dass ab dem 01.01.2009 die neuen gesetzlichen Grundlagen des Versicherungsvertragsrechtes auf alle dem deutschen Recht unterliegenden Versicherungsvertragsverhältnisse Anwendung findet. Insbesondere wurde das Vermittlerrecht vorzeitig zum 22.05.2007 neu kodifiziert und fand ab dem 01.01.2008 Eingang im Rahmen der §§ 59 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Es erfolgte zunächst eine gesetzliche Legaldefinition und Differenzierung zwischen einem Vertreter und einem Versicherungsmakler. In den weiteren Rechtsnormen wurden dann eine Vielzahl gesetzlicher Pflichten für alle Versicherungsvermittler aufgestellt, um im Sinne des Verbraucherschutzes eine qualifizierte Beratung zu gewährleisten. Ausgangspunkt der Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers war das Sachwalterurteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1985 (abgedruckt in VersR 85, 930). Der Bundesgerichtshof befand, dass die Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers sehr weit gehen. Dieses Grundsatzurteil postulierte mithin weiterreichende Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers gegenüber seinem Kunden. Neben Informationspflichten treffen den Versicherungsmakler auch Aufklärungs-, Beratungs-, Hinweis- und neuerdings auch gesetzliche Dokumentationspflichten. In Anlehnung einer jahrzehntelangen Rechtsprechung hat sich der Gesetzgeber entschieden, die Beratungspflichten spezialgesetzlich im VVG zu normieren. Der Gesetzgeber verwendet hierbei eine Vielzahl auslegungsfähiger Rechtsbegriffe. Bewusst überlässt es der Gesetzgeber der Rechtsprechung, hier im Einzelfall eine Konkretisierung der Beratungspflichten festzustellen. Konsequenterweise hat der Gesetzgeber auch eine haftungsrechtliche Anspruchsgrundlage für eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten geschaffen. Es handelt sich nunmehr um § 63 VVG, welcher als Anspruchsgrundlage die lex specialis zu der zuvor angewandten Norm des § 280 BGB anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat eine Haftungsverantwortlichkeit für die erforderlichen Betreuungsaufgaben der Vermittlerschaft nicht normiert. Daraus ergibt sich die interessante Fragestellung, ob eine Haftungsverantwortlichkeit nur für die Betreuungsverantwortlichkeiten weiterhin aus § 280 BGB folgt. Dieses wird im Ergebnis sicherlich zu bejahen sein. Sehr interessant ist auch die gesetzgeberische Regelung des § 67 VVG, dass von den benannten gesetzlichen Bestimmungen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann. Ob und in welchem Umfang hier dispositive Abreden getroffen werden können, ist mithin in der gegenwärtigen Literatur äußerst strittig. Neben der gesetzlich geregelten Haftungsverantwortlichkeit der Versicherungsvermittler hat der Gesetzgeber auch weitere gesetzliche Regelungen neu kodifiziert. Hier ist zunächst festzuhalten, dass die Versicherungsvermittlung grundsätzlich ein erlaubnispflichtiges Gewerbe wurde. Jeder Versicherungsvermittler benötigt erstmals eine Berufszulassung für eine Vermittlungstätigkeit, verbunden mit dem vorherigen Nachweis seiner fachlichen Qualifikation, einer Eintragung in das Vermittlerregister und ggf. des Nachweises einer eigenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Hier wurde als Rechtsgrundlage die gewerberechtliche Vorschrift des § 34 d GewO (Gewerbeordnung) eingeführt. Damit handelte es sich – in Ansehung der bestehenden Übergangsvorschriften – nunmehr um ein erlaubnis- und zulassungspflichtiges Gewerbe. Auch diese Normierungen sind im Sinne des Verbraucherschutzes zu begrüßen. Des Weiteren wurde auch eine Versicherungsvermittlerverordnung (kurz VersVermV) geschaffen. Inhaltlich wurde in dieser gesetzlichen Verordnung geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Sachkunde zu erwerben bzw. nachzuweisen ist. Ferner wurden auch die Ausgestaltungen des Versicherungsschutzes der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Versicherungsvermittler geregelt. Als Registerbehörde für die erforderliche Registrierung eines Vermittlers – entweder in dem Vertreterregister oder in dem Maklerregister – wurde die jeweils örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer bestimmt. Die jeweiligen Industrie- und Handelskammern sind auch Träger der Sachkundeprüfung. Im Falle von Auseinandersetzungen über wechselseitige Rechte und Pflichten ist hier der öffentlich-rechtliche Rechtsweg eröffnet. Bereits aus dem Bankenrecht bekannt, wurde auch im Versicherungsrecht ein Ombudsmannverfahren eingeführt. Hier gibt es die Besonderheit, dass es sowohl ein Ombudsmannverfahren für Angelegenheiten aus dem Bereich der privaten Krankenversicherung gibt. Zudem gibt es auch einen „allgemeinen“ Ombudsmann, der sich weiterer allgemeiner Beschwerden annimmt. Als neue gesetzliche Regelung erfolgte die Verpflichtung der Vermittlerschaft, die Ombudsleute als außergerichtliche Beschwerdeinstanzen zu benennen und die „Beschwerderegularien“ zu akzeptieren. Durch diese diversen gesetzlichen Änderungen, verbunden mit dem gewerberechtlichen Erlaubnisverfahren, erfolgte eine sehr weitreichende Modifizierung des Versicherungsvermittlerrechtes an sich. Die kurze Ausarbeitung verschafft in Ansehung der umfassenden gesetzlichen Neuregelungen einen kurzen Einblick in diese neu geschaffenen gesetzlichen Grundlagen. Neben dem kurzen Überblick enthält diese Ausarbeitung einen „Mustermaklervertrag“ zur vertraglichen Modifizierung dispositiver Normen. Des Weiteren bietet die Ausarbeitung einen umfassenden Literaturnachweis und einen Abdruck der Sachwalterentscheidung vom 22.05.1985 (BGH IV a ZR 190/83). Der Autor hat auch an der Kommentierung des Versicherungsvertragsgesetzes an dem Praxiskommentar der Professoren Schwintowski/Brömmelmeyer mitgearbeitet. Insoweit wird auf die weiteren Ausführungen zur Gewerbeordnung und der Versicherungsvermittlerverordnung an dieser Stelle verwiesen. Als Einführung in die gesetzliche Verantwortlichkeit der versicherungsvertraglichen Normen ist diese Ausarbeitung für Interessierte eine sehr gute erste Grundlage.
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Technische Daten


Erscheinungsdatum
01.01.2012
Sprache
Deutsch
EAN
9783863870966
Herausgeber
Mensch & Buch
Sonderedition
Nein
Autor
Stephan Michaelis
Seitenanzahl
216
Auflage
2
Einbandart
Taschenbuch
Schlagwörter
Haftungsverantwortlichkeit, Versicherungsrecht, Versicherungsvertragsgesetz, Versicherungsmakler, Versicherungsmaklerrecht, Versicherungsmaklerhaftung, Versicherungsrecht, §§ 59 ff. VVG, Haftung des Versicherungsmaklers, Beratungspflicht
Thema-Zusatz
für die Hochschulausbildung, für die Erwachsenenbildung

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