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Übermittlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse an Strafverfolgungsbehörden.

Nikolaos Gazeas (Taschenbuch, Deutsch)

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Beschreibung
Die Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten mit Polizei und Staatsanwaltschaft ist seit jeher ein besonders brisantes Thema – die Ereignisse um den »Nationalsozialistischen Untergrund« (NSU) und die aktuellen Enthüllungen in der »NSA-Affäre« haben dies zuletzt besonders deutlich gezeigt. Gegenstand dieser Arbeit ist die Frage, wann Nachrichtendienste ihre Erkenntnisse über (möglicherweise) begangene Straftaten an Strafverfolgungsbehörden weitergeben dürfen oder gar weitergeben müssen. Weil Nachrichtendienste weit im Vorfeld tätig werden dürfen und über besonders weitgehende Befugnisse verfügen, ist diese Frage rechtsstaatlich vor dem Hintergrund des Trennungsgebots besonders delikat. Besondere Aktualität hat dieses Thema durch das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zum Antiterrordateigesetz vom 24. April 2013 erhalten. Anhand des verfassungsrechtlichen Maßstabes im Urteil zum Antiterrordateigesetz untersucht Nikolaos Gazeas grundlegend alle relevanten Übermittlungsvorschriften der Nachrichtendienste. Daneben beleuchtet er die Frage, wann Strafverfolgungsbehörden bei Nachrichtendiensten Auskunft verlangen dürfen. Ausgehend von den identifizierten verfassungsrechtlichen Defiziten und übrigen Schwächen im geltenden Recht entwickelt der Autor konkrete Reformvorschläge in der gerade erst begonnenen Reformdiskussion. Die Arbeit enthält daneben einen ausführlichen Überblick über das aktuelle Recht der Nachrichtendienste und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Übermittlung personenbezogener Daten. Ausgezeichnet mit dem CBH-Promotionspreis 2014 der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.
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Technische Daten


Erscheinungsdatum
21.08.2014
Sprache
Deutsch
EAN
9783428143993
Herausgeber
Duncker & Humblot
Serien- oder Bandtitel
Kölner Kriminalwissenschaftliche Schriften
Sonderedition
Nein
Autor
Nikolaos Gazeas
Seitenanzahl
721
Auflage
1
Einbandart
Taschenbuch

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