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Das Bayerische Schlichtungsgesetz

Johannes Schwarzmann (Taschenbuch, Deutsch)

Optischer Zustand
Beschreibung
Am 1.Mai 2000 ist das Bayerische Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz) in Kraft getreten. Aufgrund einer Übergangsfrist von vier Monaten entfaltet es seine Wirkung ab 1. September 2000. Mit dem obligatorischen Schlichtungsverfahren wird im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung der Gedanke einvernehmlicher…  Streitschlichtung gestärkt. Rechtsstreitigkeiten sollen durch gütliche Beilegung einer umfänglichen Bereinigung zugeführt werden. Der die Parteien belastende Rechtsstreit vor Gericht soll in Fällen mit Einigungspotential vermieden werden. Die bayerische Lösung setzt auf die Grundprinzipien Vorrang der Freiwilligkeit, Professionalität des Schlichters, Nutzung gewachsener Strukturen, weitgehende Privatisierung und möglichst umfangreiche Flexibilität bei der Durchführung des Verfahrens. Bezüglich des sachlichen Umfangs der obligatorischen Schlichtung hat das neue Gesetz von der bundesrechtlichen Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO in vollem Umfang Gebrauch gemacht. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu DM 1.500, für Nachbarstreitigkeiten, soweit es nicht um Einwirkungen von einem Gewerbebetrieb handelt, sowie Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurde, heißt es künftig: „Erst zum Schlichter, dann zum Richter“. Die erfolglose Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist in diesen Fällen nunmehr Prozessvoraussetzung. Dem in § 15 a Abs. 3 EGZPO zum Ausdruck kommenden Vorrang der freiwilligen Schlichtung trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass die Parteien sich zunächst einvernehmlich an jeden Rechtsanwalt, der nicht Parteivertreter ist, jeden Notar oder an dauerhaft eingerichtete Schlichtungsstellen der Kammer, Innungen, Berufsverbände oder ähnlicher Institutionen wenden. Erst dann, wenn eine solche freiwillige Schlichtung gescheitert ist, muss eine obligatorische Schlichtung vor der Gütestelle eines örtlich zuständigen Notars oder Rechtsanwalts stattfinden. Die obligatorische Streitschlichtung erfährt in Bayern eine örtliche Beschränkung: Ein Schlichtungsversuch ist dann entbehrlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung nicht im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist gekennzeichnet durch weitgehende Flexibilität. Das Gesetz stellt nur einen gewissen Rahmen zur Verfügung, der einen größtmöglichen Freiraum des Schlichters zulässt. Der Kommentar und Leitfaden zur Verhandlungsführung unterstützt den Schlichter bei seiner praktischen Tätigkeit. Die Autoren erläutern zum einen die gesetzlichen Vorschriften und liefern darüber hinaus eine Basisstrategie zur vorprozessualen Mediation. Weiterhin enthält das Werk sechs von der Landesnotarkammer Bayern entworfene Mustervordrucke zur Abwicklung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens
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Technische Daten


Erscheinungsdatum
01.11.2000
Sprache
Deutsch
EAN
9783415027732
Herausgeber
Richard Boorberg Verlag
Sonderedition
Nein
Autor
Johannes Schwarzmann
Seitenanzahl
170
Einbandart
Taschenbuch
Buch Untertitel
Kommentar und Leitfaden zur Verhandlungsführung für den Schlichter
Höhe
145 mm
Breite
20 cm

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